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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Research Group on Sustainable Finance e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen     werden; nach der Eintragung lautet der Name „Research Group on Sustainable Finance e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Bildung (§52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies geschieht durch:

   1. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte auf dem Gebiet Sustainable Finance an der Universität Hamburg sowie an wissenschaftlichen Institutionen, die mit der Universität Hamburg in Forschung und/oder Lehre verbunden sind,

   2. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf nationaler und internationaler Ebene,

   3. Pflege von Kontakten zwischen Forschung und Praxis.

2. Dieser Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    1.  Mittelbereitstellung für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet Sustainable Finance,

    2. Mittelbereitstellung zur Verbesserung der Lehr- und Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet Sustainable Finance an der Universität Hamburg,

    3. Organisation und Durchführung von Tagungen, Seminaren und Arbeitskreisen,

    4. Aufbau und Pflege wissenschaftlicher Kontakte im In- und Ausland.

    5. Verleihung von Stipendien an Studierende zur Förderung von Forschungsaktivitäten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat „ordentliche“ und „außerordentliche“ Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben im Unterschied zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

2. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.3. Außerordentliche Mitglieder                    (Fördermitglieder) können alle anderen natürlichen oder juristische Personenwerden, die mit den Vereinszwecken         übereinstimmen und bereit sind, den Verein ideell und/oder finanziell zuunterstützen.4. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

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§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt aus dem Verein,

2. durch Ausschluss aus dem Verein,

3. durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

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§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.

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§ 6 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessendes Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde.

2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

3. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochennach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung dagegen einlegen. Die nächste                    Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss.

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§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. März jedes Jahres zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

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§ 8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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§ 9 Vorstand und Geschäftsführer

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Sofern die vollen Professorinnen und Professoren der Research Group on Sustainable Finance der Universität Hamburg nicht dem Vorstand angehört, können sie an allen Vorstandsitzungen mit beratender Funktion teilnehmen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine    Ersatzwahl durchgeführt. Sollten alle Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig ausscheiden, übernimmt ein voller                Professor/Professorin der Research Group on Sustainable Finance der Universität Hamburg die kommissarische Leitung.

4. Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der               Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.

5. Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die vom Vorstand berufen werden. Die Geschäftsführer können auch Mitglied des Vorstandes sein.

6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

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§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes dies schriftlich beantragen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. per Email) mit einer Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung an die zuletzt vom Mitglied in Textform mitgeteilte Adresse.

4. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

    2. Bestellung des Rechnungsprüfers,

    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins,

    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,5. Beschlussfassung über alle von Mitgliedern vorgelegte Fragen,

    5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

    6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der          anwesenden Mitglieder.

    7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

    8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens einem          Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

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§ 11 Beirat

1. Zur Beratung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden.

2. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.

3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu bestätigen ist.

4. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

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§ 12 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an das             Spendenkonto der Research Group on Sustainable Finance an der Universität Hamburg oder an das                                 Körperschaftsvermögen der Universität Hamburg. Der jeweilige Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und                ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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